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Zeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 109 i. V. m. § 6 Abs. 2 GewO). Während des Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zustehen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
Auch der Auszubildende hat einen Zeugnisanspruch, der neben dem Anspruch auf ein Prüfungszeugnis besteht (§ 16 BBiG).
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen und zu unterschreiben. Es darf nicht in elektronischer Form, etwa per E-Mail oder Telefax, ausgestellt werden (§ 109 Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Seine äußere Form muss tadellos sein.
Das Zeugnis muss das gesamte Arbeitsverhältnis beschreiben und ggf. beurteilen und nicht nur Teile davon (sog. Einheitlichkeitsgrundsatz). Bei dem sog. qualifizierten Zeugnis ist die Leistung und das Verhalten zu dokumentieren, eine Beurteilung nur der Leistung oder nur des Verhaltens, etwa in getrennten Zeugnissen, verstößt gegen den Einheitlichkeitsgrundsatz. Zur Ausstellung und Unterzeichnung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter
Das einfache Zeugnis
Das Zeugnis muss stets Angaben über die Person des Arbeitnehmers (Namen usw.) und die Art und Dauer der Beschäftigung enthalten (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO). Die Art der Beschäftigung muss so umfassend beschrieben sein, dass sich Außenstehende eindeutig ein Gesamtbild über die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers machen und beurteilen können, ob er für die neue Stelle geeignet ist.
Das qualifizierte Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis ergänzt das einfache Zeugnis um eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung und ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO).
Welchen Inhalt im Einzelnen das qualifizierte Zeugnis haben muss, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen. Deshalb soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen des Arbeitgebers getragen. Andererseits soll das Zeugnis zur Unterrichtung eines Dritten dienen, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt. Aus dem notwendigen Ausgleich dieser sich möglicherweise widerstreitenden Interessen ergibt sich deshalb als oberster Grundsatz der Zeugniserteilung: Das Zeugnis muss wahr sein.
Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält. Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.
