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Wiedereingliederung
Die Wiedereingliederung arbeitsunfähig kranker Arbeitnehmer als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist in § 74 SGB V geregelt.
Sind arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit teilweise zu verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang der in Frage kommenden Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
