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Verschwiegenheitspflicht



Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben.

 


Die Verschwiegenheitspflicht resultiert als arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den Schadensersatzvorschriften des BGB (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB) und aus § 17 UWG.

 


Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht ist umfassender als die aus § 17 UWG. Sie erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über Tatsachen, die die Person des Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers in besonderem Maße berühren und die er aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen erfahren hat.

 


Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, kann dies die ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Darüber hinaus kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Soweit der Tatbestand des § 17 UWG erfüllt ist, kann sich der Arbeitnehmer zusätzlich auch noch strafbar machen.

 

Weiterführende Gesetze: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/
Schweigepflichtiger Personenkreis des § 203 StGB
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__203.html
Bürgerliches Gesetzbuch
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__823.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__826.html