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Urlaubsgeld
Vom Urlaubsentgelt im Sinne des § 11 Abs. 1 BUrlG zu unterscheiden ist das sog. Urlaubsgeld.
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, über das Urlaubsentgelt hinaus für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht mithin nur dann, wenn er besonders vereinbart wurde. Dies kann im Einzelvertrag oder in Regelungen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) festgelegt werden. Es existieren die unterschiedlichsten Regelungen. Zuweilen wird das Urlaubsgeld als zusätzliches 13. Monatsgehalt oder als Zuschussbetrag gezahlt. Teilweise wird es als prozentuale Erhöhung des Urlaubsentgelts ausgewiesen.
