mediaintown » PERSONAL-PORTAL » Lexikon Personalwesen » K bis S » Rente mit 67
Rente mit 67
Vor dem Hintergrund des fortschreitenden demografischen Wandels steht die gesetzliche Rentenversicherung vor großen Herausforderungen. Die zu niedrige Geburtenrate und die steigende Lebenserwartung verändern das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern drastisch.
Die allgemeine Regelaltersgrenze wird zwischen 2012 und 2029 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.
Eine wichtige Ausnahme wird es geben. Um Härten für Versicherte mit besonders langjähriger und daher regelmäßig besonders belastender Berufstätigkeit abzufedern, wird eine neue Altersrente eingeführt: Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie aus Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr nachweist, kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
In Anlehnung an diese Regelung gilt: Wer nicht auf die 45 Jahre kommen kann, weil er nach 35 Pflichtbeitragsjahren (ab 2024: 40 Pflichtbeitragsjahre) erwerbsgemindert wird, für den bleibt es beim heute geltenden abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 Jahren.
Die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre - künftig also vier Jahre vor der Möglichkeit des abschlagfreien Bezugs - wird mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent verbunden sein (je Monat 0,3 Prozent). Der Korridor des Renteneintritts wird also zwischen 63 und 67 Jahren liegen, statt zwischen 60 und 65 Jahren wie bisher.
Darüber hinaus wird das Rentenzugangsalter auch bei den anderen Rentenarten angehoben. Zum Beispiel wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei einer frühestmöglichen Inanspruchnahme drei Jahre vor dem abschlagfreien Bezug.
