mediaintown » PERSONAL-PORTAL » Lexikon Personalwesen » K bis S » Probezeit

Probezeit



Wird von vornherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen und ist vereinbart, dass ein bestimmter Zeitabschnitt "als Probezeit" gilt, dann hat dies ausschließlich Auswirkungen auf die Kündigungsfrist.

 

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das  Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall nicht etwa zum nächsten 15. oder zum Ende eines Monats, sondern genau zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.


Gemäß § 622 Abs. 3 BGB gilt die kurze Kündigungsfrist für eine Probezeit von maximal sechs Monaten. Nach § 622 Abs. 4 BGB können abweichende, für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen nur durch Tarifvertrag getroffen werden. Enthält der für die Branche einschlägige Tarifvertrag keine solchen Regelungen, so bringt es nichts, im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit als sechs Monate zu vereinbaren. In Anbetracht der eindeutigen Regelung des § 622 Abs. 3 BGB gilt für die Zeit nach Ablauf von sechs Monaten die gesetzliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (Kündigungsfristen).

 


Weiterführende Gesetze:
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html

Personal-Portal

Aktuelle News, Gesetze, Arbeitshilfen und vieles mehr für Ihre Personalarbeit

[ mehr ]

Stellenangebote

Eine große Auswahl an aktuellen und hochwertigen Stellenangeboten finden Sie bei unserer Partner-Stellenbörse jobsintown.de