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Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers aus. Sie enthält insbesondere folgende Daten des betreffenden Arbeitnehmers:
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- zuständiges Finanzamt
- die Steuerklasse,
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- Religionszugehörigkeit,
- ggf. Freibeträge,
- den sog. Hinzurechnungsbetrag,
- AGS (amtlicher Gemeindeschlüssel).
Der Arbeitgeber trägt das steuerpflichtige Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein.
Die Zuordnung der einzelnen Steuerklassen ist wie folgt geregelt:
• Steuerklasse I gilt für Unverheiratete (Ledige, Geschiedene, Verwitwete) und dauernd getrennte Lebende, bei denen kein Kind gemeldet ist. Gehört ein Kind zum Haushalt, sind diese Personen ab 2004 auch in die Steuerklasse I einzureihen, falls der neue Entlastungsbetrag für Alleinzerziehende nicht anzusetzen ist. Für Verwitwete gilt die Steuerklasse I vom zweiten Jahr an, das auf das Todesjahr des Ehegatten folgt;
• Steuerklasse II ist bei Arbeitnehmern einzutragen, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, die aber alleinerziehend sind und bei denen mindestens ein Kind und keine zweite erwachsene Person in der Wohnung gemeldet ist. Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab dem Monat an, der auf den Monat des Todes des Ehegatten folgt.
• Steuerklasse III gilt für verheiratete Alleinverdiener, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, außerdem für Verwitwete für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, folgt. Bei beiderseits verdienenden Ehegatten bleibt dem einen Ehegatten die Steuerklasse III erhalten, wenn der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird;
• Steuerklasse IV gilt für beiderseits verdienende Ehegatten, die nicht die Steuerklasse III und V wählen;
• Steuerklasse V gilt für einen Arbeitnehmer, dessen gleichfalls berufstätiger Ehegatte nach der Steuerklasse III besteuert wird.
• Steuerklasse VI gilt für das zweite oder weitere Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers.
