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Job und kranke Kinder



Werden die Kinder plötzlich krank, wird es für berufstätige Eltern häufig schwierig. Arbeitgeber und Mitarbeiter sollten deshalb darauf achten, dass eine klare Regelung zur Freistellung von Eltern im Arbeitsvertrag enthalten ist.

 

Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet und für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verhindert ist, so das Gesetz (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Die Frage, wann ein solcher persönlicher Grund vorliegt, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht klären; dabei ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen.

 

 


Arbeitsvertrag kann gesetzlichen Anspruch ausschließen

Grundsätzlich haben Eltern bei Erkrankung ihrer Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dieser Anspruch kann jedoch durch vertragliche Regelung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden. Dann hat man keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die bezahlte Freistellung, sondern muss in dem Fall unbezahlt frei machen.

 

Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld

Allerdings besteht in Anspruch auf das so genannte Kinderpflegekrankengeld gegen die Krankenkasse. Das bekommt man, wenn man zu Hause bleibt und das Kind pflegt. Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr im Jahr zehn Arbeitstage.

 
Anspruch auf bezahlte Freistellung

Sofern der Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wobei die Begrenzung auf die ersten zwölf Lebensjahre des Kindes nicht relevant ist. Allerdings ist die Entgeltfortzahlung dann im Sinne des § 616 BGB zeitlich beschränkt. Das heißt der Vergütungsanspruch besteht nur bei einer Verhinderung für einen unerheblichen Zeitraum. Die Länge dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kommt es auf die Dauer, Art und Schwere des Verhinderungsgrundes an (zum Beispiel auch auf die Möglichkeit der anderweitigen Pflege nach einer Übergangszeit) sowie auf das Alter des Kindes. Bei Erkrankung von Kindern unter 12 Jahren kann angelehnt an § 45 SGB V ein Zeitraum von bis zu fünf Arbeitstagen vereinbart werden.

 
Ältere Kinder: Verkürzung der Bezugsdauer

Insbesondere bei der Erkrankung älterer Kinder verkürzt sich die Bezugsdauer der bezahlten Freistellung auf Grund der mit dem Alter abnehmenden Betreuungsbedürftigkeit. Dauert die Verhinderung nicht nur einen unerheblichen Zeitraum an, so entfällt der Vergütungsanspruch insgesamt, das heißt der Arbeitnehmer erhält auch für den als unerheblich anzusehenden Teil der Verhinderungszeit keinen Lohn.


Können beide Elternteile die Pflege übernehmen, haben sie das Wahlrecht nach ihren Bedürfnissen. Auf die Belange des Arbeitgebers müssen sie in diesem Falle keine Rücksicht nehmen. Der Arbeitgeber hat in jedem Fall die Möglichkeit, die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu verlangen, welche die Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes bestätigt.


TIPP: Auch ein Blick in den Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen kann nützlich sein: Entsprechende Bestimmungen werden dort häufig genannt. Kommt es zum Streit vor Gericht, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Freistellung notwendig war.

 

Weiterführende Informationen:

§ 616 BGB, Vorübergehende Verhinderung

§ 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

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