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Elternzeit
Seit dem 1.1.2007 ist die maximal dreijährige Elternzeit im "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" (BEEG) geregelt. Auf Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch, unter weiteren Voraussetzungen auch auf die Verringerung der bisherigen Arbeitszeit.
Voraussetzungen:
Anspruch auf Elternzeit hat jeder weibliche oder männliche Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, befristet oder unbefristet Beschäftigte sowie die Heimarbeiter. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte.
Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG); hier verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit.
§ 15 BEEG setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG) und in einem der dort näher bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht.
Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben, eine häusliche Gemeinschaft bilden. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht (§ 15 Abs. 3 BEEG). Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit, vgl. § 15 Abs. 4 BEEG.
Weiterführende Gesetze:
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit http://bundesrecht.juris.de/beeg/
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