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Dreizehntes Gehalt
Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt kann sich aus Tarifvertrag oder Einzelvertrag ergeben. Es ist Arbeitsentgelt, gehört aber z. B. ebenso wie eine Weihnachtsgratifikation oder eine Jahresabschlussvergütung nicht zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst im Sinne des § 11 BUrlG, bleibt also beim Urlaubsentgelt außer Betracht. Dagegen ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das vertragsgemäße Arbeitsentgelt fortzuzahlen, also auch das 13. Monatsgehalt.
Das 13. Monatsgehalt gehört zu den "besonderen Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende gezahlt werden" im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 4 Nr. 2 5. VermBG (Vermögenswirksame Leistungen).
Wird in einem Arbeitsvertrag ein 13. Monatsgehalt vereinbart und wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beendet, so steht im Zweifel dem Arbeitnehmer das 13. Monatsgehalt im Austrittsjahr anteilig zu, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags nichts anderes vereinbart haben; dieser Teilanspruch ist aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst an dem Tag fällig, an dem auch bei Verbleiben im Betrieb das 13. Monatsgehalt fällig wäre (vgl. für Jahressondervergütung BAG, Urteil v. 7.9.1989, 6 AZR 637/88).
Weiterführende Gesetze:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
http://bundesrecht.juris.de/vermbg_2/
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