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Betriebsrat
Wählbarkeit und Größe:
In Betrieben, die in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden (§ 1 BetrVG).
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer. In Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, die grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein mehrgliedriger Betriebsrat hat. Bei größeren Betrieben beträgt die Zahl der Mitglieder mindestens drei und steigt z. B. bei 5 000 Arbeitnehmern auf 29 (vgl. Tabelle in § 9 BetrVG). Gem. § 15 Abs. 2 BetrVG müssen die männlichen und weiblichen Beschäftigten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Angestellten und der Gruppe der Arbeiter in § 10 BetrVG a. F. wurde aufgegeben.
Es ist allein Sache der Belegschaft, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber braucht nicht darauf hinzuwirken, dass ein Betriebsrat gewählt wird oder dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Funktion:
Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts.
Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (BetrVG) regelt die Rechte des Betriebsrats.
Eine Wahlordnung bestimmt die Einzelheiten der Betriebsratswahlen.
Aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess) ergeben sich weitere Rechte des Betriebsrats.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Die Rechte des dort anstelle des Betriebsrates gewählten Personalrates regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.
Weiterführende Gesetze:
Betriebsverfassungsgesetz http://bundesrecht.juris.de/betrvg/index.html
TIPP: Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: "Grundsatzurteil: Betriebsrat muss auch kurzfristiger Beschäftigung zustimmen."
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