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Berufliche Fortbildung



Die berufliche Fortbildung zählt neben der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung  zur Berufsbildung (§ 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG).

 

Ihr Ziel ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, § 1 Abs. 3 BBiG. Der Inhalt und der Umfang der Fortbildung bestimmen sich unter Berücksichtigung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze nach den getroffenen Vereinbarungen. Da keine Erstausbildung vermittelt wird und wegen der systematischen Stellung von § 53 BBiG finden die für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden §§ 4ff. BBiG keine Anwendung.

 


Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist, den Arbeitnehmer auf dem vereinbarten Gebiet zu schulen oder schulen zu lassen. Der Umfang der von ihm zu tragenden Aufwendungen bestimmt sich nach dem Vertrag. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist, sich zu bemühen, und alles hierfür zu tun, das Ziel der Fortbildung zu erreichen. Die Fortbildungsveranstaltungen sind pünktlich und zuverlässig zu besuchen, der Unterrichtsstoff ist zu erarbeiten. Der Fortbildungsvertrag endet, wenn der Arbeitnehmer die vorgeschriebene Prüfungen erfolgreich abgelegt hat.

 


Weiterführende Gesetze:
Berufsbildungsgesetz http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/

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